Der deutsche Gesetzgeber regelt die Bedingungen, die ein Anbieter im
Sinne einer „barrierefreien“ Online-Angebots erfüllen muss, über die
sog. „Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung“ (BITV), die im Jahr
2002 von der Bundesregierung verabschiedet wurde.
Knapp die Hälfte aller gesetzlichen Krankenkassen ist bis zum
31.12.2005 verpflichtet, ihr Online-Angebot so zu gestalten, dass
sämtliche Inhalte ohne Einschränkungen auch Menschen mit Behinderungen,
Senioren oder Nutzern alternativer technischer Plattformen zugänglich
sind.
Dies bedeutet z. B. in der Praxis, dass sämtliche Schriften skalierbar
sind und alle Seiteninhalte mit Hilfe technischer Hilfsgeräte, sog.
Screen Readern problemlos ausgelesen werden können.
Für den Anbieter heißt die Bereitstellung eines barrierefreien
Online-Angebots in der Konsequenz, dass er seine Informationen im
Internet allen Nutzergruppen zugänglich macht. Damit erhöht er nicht
nur die Qualität, sondern auch die Reichweite seiner Internetseiten.
Mehr zum Thema Barrierefreiheit:
Den Gesetzestext zur BITV finden Sie unter folgender Internetadresse:
www.bundesrecht.juris.de
Ausführliche Informationen zum Nutzen barrierefreier Online-Angebote
aus Anbietersicht bietet ein in Zusammenarbeit mit der
Rechtsanwaltskanzlei EY LAW Luther Menold entstandenes Portal:
www.barrierefrei-infos.de
